Wahlordnung

für den Elternbeirat des Gymnasiums Eckental verabschiedet am 31. Mai 2011
Inhaltsverzeichnis

1 Zeitpunkt der Wahl
2 Zusammensetzung des Elternbeirats
3 Einladung, Fristen
4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
5 Wahlausschuss
6 Wahlvorschläge
7 Wahlversammlung
8 Wahlhandlung
9 Feststellung des Wahlergebnisses
10 Umgang mit Wahlunterlagen
11 Wahlprüfung
12 Kosten
13 Amtszeit und Mitgliedschaft (vgl. GSO § 19)
14 Weitere Bestimmungen
15 In-Kraft-Treten

§ 1 Zeitpunkt der Wahl

Wahlen zum Elternbeirat werden alle zwei Jahre innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten nach
dem ersten Schultag des laufenden Schuljahres durchgeführt.

§ 2 Zusammensetzung des Elternbeirats

Die Anzahl der am Gymnasium Eckental zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder des Elternbeirats
richtet sich nach den Vorgaben in Art. 66, Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen (BayEUG). Dementsprechend sind mindestens fünf und höchstens zwölf stimmbe-
rechtigte Mitglieder zu wählen.
Als stimmberechtigte Mitglieder gewählt sind jene Kandidaten, die bei der Elternbeiratswahl unter
Berücksichtigung der Anzahl zu wählender stimmberechtigter Mitglieder die meisten gültigen Stimmen
erhalten haben.
Der gewählte Elternbeirat kann Kandidaten, die nicht die erforderliche Stimmenzahl für eine stimmbe-
rechtigte Mitgliedschaft erhalten haben, zu Ersatzleuten ernennen. Falls ein stimmberechtigtes Mitglied
während seiner Amtszeit ausscheidet, erwerben diese Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl
bei der Elternbeiratswahl die stimmberechtigte Mitgliedschaft.

§ 3 Einladung, Fristen

Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit dem Schulleiter Ort und Zeit der Wahl-
versammlung zur Wahl des Elternbeirats fest. Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens
zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich zur Wahlversammlung ein.

§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten jedes Kindes, das das Gymnasium Eckental
besucht.
Die Wahlberechtigung bleibt während einer Beurlaubung vom Schulbesuch eines Kindes bestehen.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der am Gymnasium Eckental tätigen Lehrer.

§ 5 Wahlausschuss

Der Elternbeirat wählt vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss zur Vorbereitung und Durchführung
der Elternbeiratswahl. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen
des amtierenden Elternbeirats. Die Mitglieder des Wahlausschusses und deren Vertreter sind zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet.

§ 6 Wahlvorschläge

Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. Alle Wahlvorschläge bedürfen des
Einverständnisses der Vorgeschlagenen.
Der Wahlausschuss prüft die Zulässigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge und erstellt die Vorschlags-
liste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen.

§ 7 Wahlversammlung

Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats geleitet. Der Wahlausschuss gibt der
Wahlversammlung die Kandidatenliste bekannt. Die Vorschlagsliste kann bis zum Beginn der Wahl-
handlung ergänzt werden.

§ 8 Wahlhandlung

Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahlversammlung anwesenden Wahlberechtigten. Eine Briefwahl
ist nicht möglich.
Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie während der Wahlversammlung nicht
persönlich anwesend sind.
Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein vom Wahlausschuss vorbereiteter Stimmzettel ausge-
geben. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim durch entsprechende Markierung auf dem Stimmzettel.
Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste auf dem
Stimmzettel gewählt.
Ist die Anzahl der Kandidaten größer als die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Elternbeirats,
dann dürfen mit einem Stimmzettel höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des
Elternbeirats zu wählen sind.
Enthält ein Stimmzettel Namen nichtwählbarer Personen, oder wurden mehr Stimmen abgegeben als
erlaubt, so ist der Stimmzettel als Ganzes ungültig.
Erhält ein Kandidat auf einem Stimmzettel mehr als eine Stimme, so wird nur eine gezählt.

§ 9 Feststellung des Wahlergebnisses

Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten
haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss im Anschluss an die Wahlversammlung festgestellt und
wenn möglich sofort, spätestens jedoch nach zwei Werktagen per Aushang in der Schule bekannt gege-
ben.
Der Wahlausschuss erstellt je eine Niederschrift über die Wahlversammlung und deren Ergebnis. Letz-
tere wird zu den Schulakten genommen und bis zum Ende der Amtszeit des Elternbeirats aufgehoben.

§ 10 Umgang mit Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt
sind. Die Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet
werden.

§ 11 Wahlprüfung

Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl
wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten.

§ 12 Kosten

Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel des
Gymnasiums Eckental (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).
§ 13 Amtszeit und Mitgliedschaft (vgl. GSO § 19)
Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl
folgt. Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes
aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener
Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge
ihrer Stimmenzahlen nach.

§ 14 Weitere Bestimmungen

Ist weder ein Vorsitzender des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter zum Zeitpunkt der Wahl im
Amt, so werden seine Aufgaben betreffend Durchführung der Wahl vom Schulleiter wahrgenommen.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Wahlordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule durch
Aushang und auf der Homepage des Elternbeirats bekannt zu geben.
Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat des Gymnasiums Eckental gemäß Art. 68 Absatz 1,
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 21
Absatz 1 bis 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) im
Einvernehmen mit dem Schulleiter am 31. Mai 2011 beschlossen.