Satzung Förderverein des Gymnasiums Eckental e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Gymnasiums Eckental e.V.“.
  2. Er wird ins Vereinsregister eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Eckental.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung am Gymnasium Eckental. Der Verein setzt seine Mittel in diesem Sinne ein zur Verbesserung und Ergänzung der Einrichtungen und der Ausstattung des Gymnasiums Eckental, zur Förderung von Bildungsveranstaltungen und zur Gestaltung optimaler Bildungsmöglichkeiten an der Schule.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. ideelle und materielle Unterstützung der Schule in ihren pädagogischen und bildungsbezogenen Aufgaben, die im Rahmen der Trägerschaft durch den Landkreis Erlangen-Höchstadt nicht abgedeckt werden
    2. ergänzende Beschaffung von Anschauungsmaterial und Lehrmitteln
    3. Förderung der Vertiefung der persönlichen Kontakte von Schülerinnen und Schülern durch materielle und immaterielle Unterstützung bei Klassenfahrten und anderen schulischen Veranstaltungen

§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen in nachgewiesener Höhe an die Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.
  5. Die aus Mitteln des Vereins angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden im Rahmen deren Auftrags durch die Schule verwaltet. Eine Übereignung ist nur gemäß ausdrücklicher Vereinbarung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Zwecke gestattet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins anzuerkennen.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich per Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins oder online über das Benutzerportal des Vereins beantragt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller in Schriftform oder auf elektronischem Weg mitgeteilt werden. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung oder mit Zugang eines die Aufnahme bestätigenden Schreibens des Vereinsvorstands wirksam. Dieses Schreiben kann alternativ auch in Textform auf elektronischem Weg an den Antragsteller versandt werden. Über eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruchs erhoben werden. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan ist.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
  6. Die Erklärung des Austritts aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  7. Die Austrittserklärung kann schriftlich oder in Textform auf elektronischem Wege erfolgen und muss dem Vorstand vor Ablauf des Geschäftsjahres (31. August) zugehen.
  8. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als vier oder mehr Monate im Rückstand ist oder wenn es schuldhaft in grober Weise den Ruf oder die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben.
  9. Bei Austritt oder Ausschließung aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.
  10. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Austritt) und Bankdaten. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe und seine Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung
  3. Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der elektronischen Kontaktmöglichkeiten unverzüglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand gemäß § 26 BGB

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwartin
    4. dem/der Schriftführerin
  2. Vom Vorstand wird als Beirat mit Stimmrecht eingeladen:
    1. Der Leiter des Gymnasiums Eckental oder ein Vertreter
    2. Ein Vertreter des Elternbeirats, der durch den Elternbeirat selbst zu bestimmen ist
  3. Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer berufen und informiert über solche Veränderungen in der Mitgliederversammlung. Die Beisitzer haben eine beratende Funktion und auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  6. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf und auf Einladung durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sitzungen des Vorstands sind vereinsöffentlich.
  7. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
  9. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen oder in gemischter Form schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen und sich an der Abstimmung beteiligen. Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands müssen Protokolle in Textform geführt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragen.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell als virtuelle Mitgliederversammlung über den Weg der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden.
  4. Der Versammlungsleiter kann Gäste bei der Mitgliederversammlung zulassen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine durch den Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich im vierten Quartal eines jeden Kalenderjahres mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung auf der Homepage des Gymnasiums Eckental (https://gymnasium-eckental.de/gremien/foerderverein) einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform durch elektronische Datenübertragung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die letzte bekannte elektronische Kontaktadresse.
  3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung mit angegeben werden.

§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Durch die Mitgliederversammlung kann allerdings ein Versammlungsleiter gewählt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte beschließen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
  3. Jede form- und firstgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das gleiche gilt auch für Wahlen.
  4. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung, die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist.

§ 11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Kassenberichts des Kassenwarts,
    3. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Wahl der Vorstandsmitglieder,
    6. Wahl der Kassenprüfer,
    7. Entscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft, soweit diese gem. § 4 der Satzung der Mitgliederversammlung obliegen,
    8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 5 der Satzung,
    9. Änderung der Satzung,
    10. Auflösung des Vereins.

§ 12 Virtuelle Mitgliederversammlungen

  1. Wird eine Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt ist für die ordentliche Mitgliederversammlung eine Anmeldung via E-Mail an den Vorstand notwendig. Die Teilnehmer erhalten daraufhin die für die virtuelle Mitgliederversammlung notwendigen Zugangsdaten. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten zusammen mit der Einladung den Mitgliedern mitgeteilt. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  2. Virtuelle Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe: Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Abstimmungen erfolgen über eine geeignete Software Plattform, offene Abstimmungen können auch über die Chat-Funktion der Konferenz-Software durchgeführt werden.
  3. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch zwei Kassenprüfer, die jeweils für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Kassenprüfer innerhalb seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung

  1. Liquidation und Ablegung der Schlussrechnung erfolgen durch den Vorstand.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Sachaufwandsträger des Gymnasiums Eckental, der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken am Gymnasium Eckental zu verwenden hat.
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 15 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

  1. Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

§ 16 Eintragung, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.11.2021 neu gefasst.
  2. Sie ersetzt gemäß § 71 BGB mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim AG Fürth die in der Gründungsversammlung am 12.06.1996 beschlossene und 2012 überarbeiteteSatzung des „Förderverein des Gymnasiums Eckental e.V.“. Letztgenannte Satzung bleibt Rechtsgrundlage für die bis dahin erfolgte Tätigkeit des Vereins und seiner Organe.
  3. Sollten im Rahmen des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht oder des Feststellungsverfahrens seitens der Finanzbehörden etwaige Änderungen am Text der Satzung für erforderlich erachtet werden, so ist dem Vorstand ausdrücklich das Recht zu einer Anpassung im Rahmen des Erforderlichen eingeräumt. Dabei darf in inhaltliche Festlegungen nicht eingegriffen werden. Im letztgenannten Falle wäre die Mitgliederversammlung einzuberufen.