Leistungserhebung

Vereinbarungen der Lehrerkonferenz zu Leistungserhebungen gültig im Schuljahr 2023/2024

   1. Mündliche Schulaufgaben in modernen Fremdsprachen:

  1. Französisch in Jgst. 8, 9 und 10
  2. Spanisch in Jgst. 9 und 10
  3. Englisch in Jgst. 6, 7 und 9

2. Substitution einer Schulaufgabe im Fach Latein in Jgst. 11

  • Ersatz einer schriftlichen Schulaufgabe durch eine mündliche „Dialogschulaufgabe“

3. Substitution von Schulaufgaben im Fach Deutsch:

  • zwei Kurzarbeiten statt einer Schulaufgabe in Jgst. 5 und 7
  • Bayerischer Jahrgangsstufentest plus schulinterne Kurzarbeit in Jgst. 6
  • Debatte statt einer Schulaufgabe in Jgst. 8
  • Präsentation statt einer Schulaufgabe in Jgst. 11

4. Substitution von Schulaufgaben im Fach Englisch:

  • Bayerischer Jahrgangsstufentest plus schulinterner Test in Jgst. 10

5. Mathematik:

  • erhöhter Anteil von Grundwissen in Schulaufgaben der Jgst. 5 bis 7
  • Beteiligung an Jahrgangsstufentest in Jgst. 8 und Jgst. 10

6. Kurzarbeiten,

die keine Schulaufgabe ersetzen: Jahrgangsstufen und Fächer werden in der Anfangskonferenz bzw. in einer Fachsitzung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.

7. Angekündigte kleine schriftliche Leistungserhebungen (einheitliche Bezeichnung „AKSL“):

  1. Der Termin einer AKSL wird spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben.
  2. Der Stoff einer AKSL darf maximal die Inhalte von 6 Unterrichtsstunden umfassen.
  3. Eine Nachschrift einer AKSL ist nicht notwendig, aber möglich. Entweder schreiben alle Schüler nach, die bei der AKSL nicht anwesend waren, oder keiner.
  4. Eine AKSL dauert in den Jahrgangsstufen 5 – 8 maximal 30 Minuten, ansonsten kann diese Zeit in Ausnahmefällen überschritten werden (Kompetenzorientierung, Einlesezeit etc.)

8. Regeln für die Terminierung von Schulaufgaben, Kurzarbeiten, AKSLn und Stegreifaufgaben:

Jahrgangsstufen 5-11:

  1. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen dürfen keine zwei Schulaufgaben geschrieben werden. Ausnahme: Eine der Schulaufgaben ist Deutsch.
  2. An sieben aufeinanderfolgenden Tagen (z. B. von Mittwoch bis zum darauf folgenden Dienstag) dür­fen höchstens zwei Schulaufgaben geschrieben werden. Ausnahme: Eine der Schulaufgaben ist Deutsch und es sind maximal zwei Schulaufgaben in jeder Kalenderwoche.
  3. Die Regeln a) und b) gelten auch für Kurzarbeiten und Leistungstests, die eine Schulaufgabe ersetzen.
  4. Am letzten Schultag vor Ferien soll nur in Ausnahmefällen eine Schulauf­gabe stattfinden.
  5. Am ersten Schultag nach Ferien dürfen keine Schulaufgaben gehalten werden.
  6. An einem Schultag sind keine zwei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweise möglich (d. h. jeweils nur eine der Leistungserhebungen Schulaufgabe / Kurzarbeit / AKSL). Für eventuelle Stegreifaufgaben am gleichen Tag gilt:
  • Stegreifaufgabe und Schulaufgabe sind nicht möglich.
  • Stegreifaufgabe und Kurzarbeit sind nicht möglich.
  • Stegreifaufgabe und AKSL sind möglich.
  • Stegreifaufgabe und Fachlicher Leistungstest sind nicht möglich (schulinterner und landesweiter fachlicher Leistungstest)

Qualifikationsphase der Oberstufe (Q12/13):

Für Leistungsnachweise am gleichen Schultag gilt:

      • AKSL / Stegreifaufgabe und Schulaufgabe sind nicht möglich.
      • Für das Durchführen von AKSL und/oder Stegreifaufgaben an einem Schultag gibt es keine Einschränkungen.
      • AKSL und Stegreifaufgaben sind neben praktischen Prüfungen in Sport, Vokalensemble, Instrumentalensemble und Rhetorik auch dann möglich, wenn diese praktischen Prüfungen eine Schulaufgabe ersetzen.
      • Schulaufgabenersetzende praktische Prüfungen und klassische Schulaufgaben (schriftlich oder mündliche Fremdsprachenschulaufgabe) sind nicht möglich.

9. Anzahl kleiner Leistungsnachweise (5-11)

Es werden pro Halbjahr in jedem Fach mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert. In einem Schuljahr müssen in Nicht-Schulaufgabenfächern von jedem Schüler mindestens zwei schriftliche und mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise gefordert werden. In Schulaufgabenfächern genügen in Ausnahmefällen (z. B. bei häufigen Erkrankungen) auch insgesamt drei kleine Leistungsnachweise im Schuljahr, die aber nicht alle drei im gleichen Halbjahr ermittelt werden dürfen.

Zur Art der Leistungsnachweise ist zu beachten: Teilnahme an Stegreifaufgaben bei vorheriger Erkrankung:

  • Bei Abwesenheit in der vorausgegangenen Stunde besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme.
  • Fehlte der Schüler nur in der ersten der beiden Vorstunden (war er also in der unmittelbaren Vorstunde anwesend) und hatte er ausreichend Gelegenheit, die Inhalte der vorletzten Stunde nachzuholen, muss er an der Stegreifaufgabe teilnehmen. Ob ausreichend Gelegenheit bestand, die versäumten Inhalte nachzuholen, entscheidet der Fachlehrer. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob der abgeprüfte Stoff anhand von Hefteintrag und Schulbuch von einem abwesenden Schüler vollständig nachgelernt werden konnte. Im Zweifelsfall schreibt der Schüler mit, bringt einen Hinweis mit Begründung auf der Arbeit an und der Fachlehrer entscheidet dann nachträglich.

Beispiele für Nichtwertung:

  • Vorstunden jeweils Montag und Dienstag – Stegreifaufgabe am Mittwoch: keine ausreichende Gelegenheit
  • Schüler kommt nach längerer Krankheit (mindestens drei Stunden) in der zweiten der Vorstunden zum ersten Mal wieder in den Unterricht: fehlender inhaltlicher Zusammenhang

10. Teilnahme an Schulaufgaben, Kurzarbeiten und AKSLn nach vorheriger Erkrankung:

  • Wenn ein Schüler mehrere Tage krank war und am ersten Tag des Schulbesuches eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit oder ein AKSL stattfindet, ist davon auszugehen, dass er diese Leistungserhebung mitschreibt.
  • Falls der Schüler bzw. seine Eltern dies nicht wollen (z. B. weil der versäumte Unterrichtsstoff sehr umfangreich war oder keine Möglichkeit zur Vorbereitung bestand), muss der Schüler einen dementsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten zu dem Termin der Leistungserhebung mitbringen. Über die Genehmigung dieses Antrages entscheidet der betroffene Fachlehrer. Deshalb wird dringend geraten, im Vorfeld mit diesem Lehrer (z. B. telefonisch) Kontakt aufzunehmen.

11. Fehlende Leistungsnachweise wegen vieler Absenzen
Liegen bei einem Schüler wegen vieler Absenzen nicht ausreichend viele Leistungsnachweise vor, sieht die Schulordnung (§27 GSO) eine Feststellungsprüfung vor. Ein Erlassen einzelner Leistungs- nachweise bedarf eines Antrags der Eltern und der Genehmigung der Schulleitung.

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