Vereinbarungen der Lehrerkonferenz zu Leistungserhebungen gültig im Schuljahr 2025/2026
- Mündliche Schulaufgaben inmodernen Fremdsprachen:
- Französisch in Jgst. 8, 9, 10 und 11
- Spanisch in Jgst. 9 und 10
- Englisch in Jgst. 6, 7, 9
- Substitution einer Schulaufgabe im Fach Latein in Jgst. 11
- Ersatz einer schriftlichen Schulaufgabe durch eine mündliche „Dialogschulaufgabe“
- Substitution von Schulaufgaben im Fach Deutsch:
- zwei Kurzarbeiten statt einer Schulaufgabe in Jgst. 5 und 7
- Bayerischer Jahrgangsstufentest plus schulinterner Test in Jgst. 6
- Debatte statt einer Schulaufgabe in Jgst. 8
- Präsentation statt einer Schulaufgabe in Jgst. 11
- Substitution von Schulaufgaben im Fach Englisch:
- Bayerischer Jahrgangsstufentest plus schulinterner Test in Jgst. 10
- Mathematik:
- Beteiligung an Jahrgangsstufentest in Jgst. 8 und 10
- Kurzarbeiten, die keine Schulaufgabe ersetzen: Jahrgangsstufen und Fächer werden in der Anfangskonferenz bzw. in einer Fachsitzung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.
- Angekündigte kleine schriftliche Leistungsnachweise (einheitliche Bezeichnung „AKSL“):
- Der Termin eines AKSLs wird spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben oder in Ausnahmefällen mit Beginn des abzuprüfenden Stoffes.
- Der Stoff eines AKSLs darf maximal die Inhalte von 6 Unterrichtsstunden umfassen.
- Eine Nachschrift eines AKSLs ist nicht notwendig, aber möglich. Entweder schreiben alle Schülerinnen / Schüler nach, die beim AKSL nicht anwesend waren, oder keine/-r.
- Ein AKSL dauert in den Jahrgangsstufen 5 – 8 maximal 30 Minuten, ansonsten kann diese Zeit in Ausnahmefällen überschritten werden (Kompetenzorientierung, Einlesezeit etc.)
- Regeln für die Terminierung von Schulaufgaben, Kurzarbeiten, AKSL und Stegreifaufgaben:
- Jahrgangsstufen 5-11:
- An zwei aufeinanderfolgenden Tagen dürfen keine zwei Schulaufgaben gehalten werden. Ausnahme: Eine der Schulaufgaben ist Deutsch.
- An sieben aufeinanderfolgenden Tagen (z. B. von Mittwoch bis zum darauf folgenden Dienstag) dürfen höchstens zwei Schulaufgaben gehalten werden. Ausnahme: Eine der Schulaufgaben ist Deutsch und es sind maximal zwei Schulaufgaben in jeder Kalenderwoche.
- Die Regeln a) und b) gelten auch für Kurzarbeiten, Leistungstests und Präsentationen, die eine Schulaufgabe ersetzen.
- Am letzten Schultag vor Ferien soll nur in Ausnahmefällen eine Schulaufgabe stattfinden.
- Am ersten Schultag nach Ferien dürfen keine Schulaufgaben gehalten werden.
- An einem Schultag sind keine zwei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweise möglich (d. h. jeweils nur einer der Leistungsnachweise Schulaufgabe / Kurzarbeit / AKSL). Für eventuelle Stegreifaufgaben am gleichen Tag gilt:
- Stegreifaufgabe und Schulaufgabe sind nicht möglich.
- Stegreifaufgabe und Kurzarbeit sind nicht möglich.
- Stegreifaufgabe und AKSL sind möglich.
- Stegreifaufgabe und fachlicher Leistungstest sind nicht möglich (schulinterner und landesweiter fachlicher Leistungstest) [insofern dieser als gr. LNW) gewertet wird]
- Qualifikationsphase der Oberstufe (Q12/13):
- Für AKSL gilt: Stoffumfang max. 6 Stunden
- 12/1 – 13/1: Ankündigung spätestens eine Woche vorher
- Für Leistungsnachweise am gleichen Schultag gilt:
- AKSL / Stegreifaufgabe und Schulaufgabe sind nicht möglich.
- Für das Durchführen von AKSL und/oder Stegreifaufgaben an einem Schultag gibt es keine Einschränkungen.
- Sonderfall 13/2, grundlegendes Anforderungsniveau: Der einzige AKSL wird im Klausurenplan angekündigt (Koordination: OSK), Stegreifaufgaben sind an diesem Tag nicht möglich.
- AKSL und Stegreifaufgaben sind neben praktischen Prüfungen in Sport, Vokalensemble, Instrumentalensemble und Rhetorik auch dann möglich, wenn diese praktischen Prüfungen eine Schulaufgabe ersetzen.
- Schulaufgabenersetzende praktische Prüfungen und klassische Schulaufgaben (schriftlich oder mündliche Fremdsprachenschulaufgabe) sind nicht möglich.
- Jahrgangsstufen 5-11:
- Anzahl kleiner Leistungsnachweise (5-11):
- Es werden pro Halbjahr in jedem Fach mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert. In einem Schuljahr müssen in Nicht-Schulaufgabenfächern von jeder Schülerin / jedem Schüler mindestens zwei schriftliche und mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise gefordert werden. In Schulaufgabenfächern genügen in Ausnahmefällen (z. B. bei häufigen Erkrankungen) auch insgesamt drei kleine Leistungsnachweise im Schuljahr, die aber nicht alle drei im gleichen Halbjahr ermittelt werden dürfen.
- Zur Art der Leistungsnachweise ist zu beachten: Teilnahme an Stegreifaufgaben bei vorheriger Erkrankung:
- Bei Abwesenheit in der vorausgegangenen Stunde besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme.
- Fehlte die Schülerin / der Schüler nur in der ersten der beiden Vorstunden (war er also in der unmittelbaren Vorstunde anwesend) und hatte sie / er ausreichend Gelegenheit, die Inhalte der vorletzten Stunde nachzuholen, muss sie / er an der Stegreifaufgabe teilnehmen. Ob ausreichend Gelegenheit bestand, die versäumten Inhalte nachzuholen, entscheidet die Fachlehrkraft. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob der abgeprüfte Stoff anhand von Hefteintrag und Schulbuch von der abwesenden Schülerin / vom abwesenden Schüler vollständig nachgelernt werden konnte. Im Zweifelsfall schreibt die Schülerin / der Schüler mit, bringt einen Hinweis mit Begründung auf der Arbeit an und der Fachlehrer entscheidet dann nachträglich.
- Beispiele für Nichtwertung:
- Vorstunden jeweils Montag und Dienstag – Stegreifaufgabe am Mittwoch: keine ausreichende Gelegenheit
- Schülerin / Schüler kommt nach längerer Krankheit (mindestens drei Stunden) in der zweiten der Vorstunden zum ersten Mal wieder in den Unterricht: fehlender inhaltlicher Zusammenhang
- Teilnahme an Schulaufgaben, Kurzarbeiten und AKSLn nach vorheriger Erkrankung:
- Wenn eine Schülerin / ein Schüler mehrere Tage krank war und am ersten Tag des Schulbesuches eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit oder eine AKSL stattfindet, ist davon auszugehen, dass er diesen Leistungsnachweis mitschreibt.
- Falls der Schüler bzw. seine Eltern dies nicht wollen (z. B. weil der versäumte Unterrichtsstoff sehr umfangreich war oder keine Möglichkeit zur Vorbereitung bestand), muss der Schüler einen dementsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten zu dem Termin des Leistungsnachweises mitbringen. Über die Genehmigung dieses Antrages entscheidet die betroffene Fachlehrkraft. Deshalb wird dringend geraten, im Vorfeld mit dieser Lehrkraft (z. B. über Elternportal) Kontakt aufzunehmen.
- Fehlende Leistungsnachweise wegen vieler Absenzen
- Liegen bei einer Schülerin / einem Schüler wegen vieler Absenzen nicht ausreichend viele Leistungsnachweise vor, sieht die Schulordnung (§27 GSO) eine Feststellungsprüfung vor. Ein Erlassen einzelner Leistungsnachweise bedarf eines Antrags der Eltern und der Genehmigung der Schulleitung.